Eigenkompostierer

Sollten Sie bereits einen Antrag auf Befreiung vom Anschluss- und Benutzungszwang für kompostierbare Abfälle sowie auf Minderung des Vorhaltevolumens gestellt haben, ist ein erneuter Antrag für die Folgejahre nicht erforderlich, sofern sich keine Änderungen ergeben haben.